Hausordnung des Ausbildungszentrums

Hausordnung des Ausbildungszentrums

Diese Verordnung zielt darauf ab, den reibungslosen Ablauf des Ausbildungszentrums zu fördern. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Auszubildenden des Ausbildungszentrums, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit. 

 

Artikel 1: Hygiene- und Sicherheitsregeln Die Kursteilnehmer müssen die Grundregeln der Körper- und Kleidungshygiene einhalten. Jedes Verhalten, das der guten Moral, dem reibungslosen Ablauf der Kurse und der Sicherheit der Kursteilnehmer schadet, kann mit einem sofortigen Ausschluss vom Kurs geahndet werden. Es ist verboten, in den Gebäuden zu rauchen, zu essen sowie Alkohol und andere illegale Substanzen in die Ausbildungseinrichtung zu bringen. Für die Mittagsverpflegung und die Pausen kann ein Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Sicherheitsmittel und -vorschriften werden entsprechend der Beschilderung in der Bildungseinrichtung umgesetzt (Feuerlöscher, Evakuierungsplan, Feueralarm, Rauchabzugssystem ...). Jede missbräuchliche Verwendung oder Beschädigung der Alarm- oder Löschmittel wird als schweres Vergehen angesehen. Die Kursteilnehmer haften finanziell für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Sicherheitsregeln entstehen. 

 

Artikel 2 : Zeiten Die Unterrichtsstunden finden von Montag bis Freitag statt. Grundsätzlich und sofern keine Abweichung vorgesehen ist, sind die Schulungszeiten wie folgt: 9:00-17:15 Uhr Die Ausbildungszeit beträgt im Durchschnitt 7 Stunden und 45 Minuten pro Tag und 4 Stunden am Mittwoch, also 35 Stunden pro Woche. Im Falle von Änderungen des Zeitplans werden die Auszubildenden im Voraus benachrichtigt und müssen sich daran halten. Die Zeiten gelten an den verschiedenen Ausbildungsorten, insbesondere am Ausbildungszentrum: Infini Beauté 4 rue Candide Couzin – 62380 Lumbres Tel.: 03.21.11.29.35. 

Die Pausen am Vormittag und Nachmittag müssen auf dem Gelände erfolgen. Während der Pausen dürfen sich die Praktikanten aus Sicherheitsgründen nicht in den Gängen und im Freien vor dem Haupteingang aufhalten. 

 

Artikel 3: Verwaltungsdokumente Die Praktikanten müssen möglicherweise verschiedene Verwaltungsformulare ausfüllen, um ihre Ausbildung abschließen zu können. Die Verwaltungsabteilung leistet ihnen jede notwendige Unterstützung, sie bleiben jedoch für die Einhaltung der Fristen sowie für die Bereitstellung von Unterlagen zur Bearbeitung von Akten. 

 

Artikel 4: Verantwortlichkeiten Die Fahrzeuge der Auszubildenden müssen gemäß den Anweisungen des Berufsbildungszentrums geparkt werden. 

Das Ausbildungszentrum lehnt jede Haftung für Verlust oder Diebstahl in Fahrzeugen sowie für Ausrüstung und Besitztümer ab. Personal im Gebäude verbleibt. 

 

Artikel 5: Disziplin Ein täglicher Anwesenheitsbericht wird vom Ausbildungszentrum erstellt und von den Auszubildenden bei jeder Tageshälfte unterzeichnet. Das Ausbildungszentrum wird die Abwesenheit von den Anwesenheitsberichten abziehen, die von den verschiedenen Verwaltungen übermittelt werden. Jede Nichterfüllung die Praktikumsvereinbarungen erfordern die umgehende Benachrichtigung des Arbeitgebers. 

Wenn die Leitung der Ausbildungsstätte oder ihr Vertreter eine Sanktion in Erwägung zieht, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Anwesenheit eines Auszubildenden hat, wird wie folgt verfahren:

 

Der Leiter oder sein Vertreter lädt den Praktikanten oder Auszubildenden unter Angabe des Zwecks der Einladung vor. Diese gibt Datum, Uhrzeit und Ort des Gesprächs an. Sie erfolgt schriftlich und wird per Einschreiben versandt oder dem Interessenten gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt; ;

 

2. Während des Gesprächs kann der Praktikant oder Auszubildende sich von einer Person seiner Wahl, insbesondere vom Praktikumsbeauftragten, unterstützen lassen. Die unter 1. genannte Einladung verweist auf diese Möglichkeit; ;

 

3. Der Direktor oder sein 

Der Ausbilder teilt den Grund für die vorgesehene Sanktion mit und holt die Erklärungen des Praktikanten ein. Der Arbeitgeber wird, falls erforderlich, über dieses Verfahren, seinen Zweck und den Grund für die vorgesehene Sanktion informiert. (Art. R.6352-5 des Arbeitsgesetzbuches) Die Sanktion darf nicht weniger als einen vollen Tag und nicht mehr als fünfzehn Tage nach dem Gespräch erfolgen. Sie wird in einer schriftlichen und begründeten Entscheidung festgehalten, die dem Praktikanten oder Auszubildenden per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt wird. (Art. R.6352-6 des Arbeitsgesetzbuches) Wenn das Fehlverhalten eine Maßnahme unerlässlich gemacht hat 

Verwarnung mit sofortiger Wirkung, wobei keine endgültige Maßnahme in Bezug auf diese Handlung ergriffen werden kann, ohne dass das in Artikel R.6352-4 und gegebenenfalls in den Artikeln R.6352-5 und R.6352-6 vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. (Art. R.6352-7 des Arbeitsgesetzbuches) Der Leiter der Bildungseinrichtung informiert den Arbeitgeber und den Finanzierer über die ergriffene Sanktion. (Art. R.6352-8 des Arbeitsgesetzbuches) 

 

Artikel 6: Diese Geschäftsordnung ergänzt die etwaige Geschäftsordnung des Unternehmens, in dem die Bildungsmaßnahme stattfindet. Die Leitung des Berufsbildungszentrums steht den Auszubildenden für alle notwendigen Informationen zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Geschäftsordnung zur Verfügung. Sie behält sich das Recht vor, Änderungen an dieser Geschäftsordnung vorzunehmen.